München (KF). Mieter dürfen ihre Mietkaution nicht abwohnen, sondern müssen bei einer Kündigung bis zum Ende der Vertragslaufzeit die vereinbarte Miete zahlen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor (AZ.: 432 C 1707/16).

 

 Ein Mieter ist in aller Regel nicht berechtigt, noch vor dem Ende des Mietverhältnisses die Mietzahlungen einzustellen, um auf diese Weise wirtschaftlich so zu stehen, als sei ihm seine Kaution zurückgezahlt worden, argumentierte das Gericht. Das „Abwohnen der Kaution“ verstößt gegen die Sicherungsabrede im Mietvertrag und sei treuwidrig. Es bestehe kein Recht des Mieters, die letzten Mietzahlungen mit der hinterlegten Mietkaution zu verrechnen, so das Gericht.