Mieter dürfen ihre Wohnung nahen Verwandten überlassen, wenn sie sie selbst nur einige Zeit im Jahr nutzen. Solange sie nicht nur sporadisch in ihrer Wohnung leben, handelt es sich nicht um eine unbefugte Gebrauchtüberlassung, die eine Kündigung rechtfertigen könnte. Das stellte das Amtsgericht München klar (AZ.: 424 C 10003/15).

 

 

Im verhandelten Fall kündigte der Vermieter das seit 1982 bestehende Mietverhältnis. Damals zog der Mieter mit Ehefrau und Tochter in die Wohnung ein. Jetzt bewohnt die inzwischen erwachsene Tochter einen Großteil des Jahres über allein die Wohnung. Denn der Mieter und seine Ehefrau halten sich in der Regel nur drei Monate im Winter in der Wohnung auf und verbringen die restliche Zeit in der Türkei.

 

Damit liege eine unberechtigte Gebrauchsüberlassung an die Tochter vor, meinte der Vermieter und kündigte das Mietverhältnis.

 

Zu Unrecht, wie das Gericht befand. Solange der Mieter die Wohnung noch in eigener Person nutzt, ist er berechtigt, nahe Verwandte wie die Tochter aufzunehmen. Eine Nutzung der Wohnung durch die Tochter neben oder zusammen mit ihrem Vater als dem Mieter ist keine unbefugte Gebrauchsüberlassung.

 

Zur alleinigen Benutzung darf der Mieter die Wohnung seinen Verwandten allerdings nicht überlassen. Das ist aber nur der Fall, wenn der Mieter die Wohnung nur noch sporadisch nutzt oder dort nur einige Gegenstände zurückgelassen hat.