München (kf). Ein Vermieter muss einem aggressiven Mieter keine Auskunft darüber geben, wer ihn über Verfehlungen informiert hat, die eine drohende Abmahnung nach sich zogen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor (AZ: 463 C 10947/14).
Im verhandelten Fall hatte die Vermieterin ihrem Mieter schriftlich mitgeteilt, dass sie wiederholt von anderen Mietern darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er den Hausfrieden störe. Die Rede war von einem aggressiven und bedrohlichen Auftreten, Beleidigungen, falschen Anschuldigungen und Gewaltandrohungen. Die Vermieterin forderte den Kläger auf, Belästigungen der Mitmieter und Nachbarn zu unterlassen. Sie drohte eine Abmahnung an und bei weiteren Verstößen die fristlose Kündigung.
Der Mieter verlangte daraufhin von seiner Vermieterin Auskunft darüber, mit welchem Inhalt wann genau und von welchen anderen Mietern die Anschuldigungen ausgesprochen wurden. Er behauptet, seine Vermieterin hätte eine vertragliche Nebenpflicht, Auskunft zu erteilen, da die Vorwürfe für ihn zu erheblichen Nachteilen in der Zukunft führen könnten.
Die Vermieterin verweigerte die Auskunft. Sie ist der Meinung, dass der Kläger ihr gegenüber keinen Auskunftsanspruch habe. Die betroffenen Mieter und Nachbarn hätten außerdem ausdrücklich darum gebeten, die Anschuldigungen vertraulich zu behandeln, da sie Angst vor dem Mieter haben.
Die Vermieterin muss keine Auskunft geben, so das Gericht. Sie habe vielmehr gegenüber ihren Mietern eine Fürsorgepflicht, denn es bestehe die Gefahr, dass sich bei Erteilung der Auskunft die Störung des Hausfriedens verschärft. Das Gericht stellt fest, dass es dem Mieter zuzumuten sei abzuwarten, ob die Vermieterin die Beschwerden tatsächlich zum Anlass für eine spätere Kündigung nimmt. Erst wenn es zur Kündigung und einem anschließenden Räumungsprozess kommen, müssten die behaupteten Anschuldigungen konkret von der Vermieterin bewiesen werden.