Karlsruhe (kf) Ein Mietspiegel gilt auch dann als allgemein zugänglich, wenn er etwas kostet. Damit ist ein Mieterhöhungsverlangen formell rechtens, das sich auf einen Mietspiegel beruft, der gegen eine geringe Gebühr von jedermann erworben werden kann. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Karlsruhe hervor (AZ: 9 S 17/14).

 

Im konkreten Fall hatten die Vermieter schriftlich von ihren Mietern die Zustimmung zu einer Mieterhöhung eingefordert und auf den Karlsruher Mietspiegel Bezug genommen. Doch die Mieter stimmten der Mieterhöhung nicht zu, worauf die Vermieter Klage auf Zustimmung erhoben. Das Amtsgericht wies die Klage allerdings als unzulässig ab, weil das Mieterhöhungsverlangen formell nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Die Vermieter hätten dem Erhöhungsverlangen den Mietspiegel beifügen müssen, weil dieser nicht allgemein und kostenlos zugänglich sei, argumentierte das Gericht.

 

Das sah das Landgericht Karlsruhe anders und hob das Urteil des Amtsgerichts auf. Das Mieterhöhungsverlangen war nicht formell unwirksam. Es war nicht notwendig, den Mietspiegel beizufügen, denn dieser ist allgemein zugänglich. Er ist gegen eine Gebühr von sechs Euro bei der Stadt Karlsruhe sowie privaten Verbänden erhältlich.

 

Die allgemeine Zugänglichkeit setzt nicht voraus, dass dieser von der Kommune kostenlos abgegeben, zur Einsicht bereitgehalten wird oder über das Internet abrufbar ist. Auch ein Mietspiegel der gegen eine geringe Schutzgebühr an jedermann abgegeben wird, ist allgemein zugänglich. Eine Gebühr von sechs Euro überschreitet die Grenze der Geringfügigkeit nicht, so das Gericht.