Berlin (kf). Erstellt ein Dienstleister fehlerhafte Heizkostenabrechnungen, muss er dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden ersetzen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor (AZ: 22 O 187/12).

 

 

Im konkreten Fall hatte ein Dienstleister die Abrechnungen für die Jahre 2008 und 2009 erstellt und dabei Zählerstände addiert, die nicht hätten addiert werden dürfen. Dabei wurden Heiz- und Warmwasserkosten den Wohnungen falsch zugeordnet – manchen zu hohe und manchen zu geringe Kosten. Die Abrechnungen wurden den Mietern übersandt. Teilweise leisteten die Mieter Nachzahlungen, teilweise erhielten sie Guthaben ausbezahlt. Inzwischen hat der Dienstleister die Abrechnungen korrigiert. Die Mieter haben die neuen Abrechnungen im November 2014 erhalten.

 

Die Vermieter wollen den Mietern die überzahlten Beträge von insgesamt 60.000 Euro erstatten. Deshalb verlangen sie vom Energiedienstleister Schadensersatz in dieser Höhe. Doch der geht davon aus, dass die Vermieter gar nicht zur Auszahlung der überzahlten Beträge verpflichtet seien, da die Jahresfrist, innerhalb der die Mieter Einwände gegen die ursprünglichen Abrechnungen hätten erheben müssen, abgelaufen sei. Außerdem müssten die Vermieter den Mietern gegenüber Verjährung einwenden.

 

Diesen Argumenten folgte das Gericht nicht. Der Dienstleister sei schadenersatzpflichtig, denn er habe seine vertragliche Verpflichtung verletzt, eine verbrauchsabhängige ordnungsgemäße Abrechnung zu erstellen.

 

Den Vermietern ist ein Schaden in Höhe der Zuvielzahlungen der Mieter entstanden, denn die gegenüber den anderen Mietern zu wenig berechneten Heizkosten in den Jahren 2008 und 2009 können sie nicht nachträglich durch eine Änderung der Betriebskostenabrechnungen geltend machen.

 

Die Mieter, die Zuvielzahlungen geleistet haben, können eine Rückzahlung verlangen. Zwar sei die Frist für Einwendungen gegen die ersten, fehlerhaften Betriebskostenabrechnungen abgelaufen. Allerdings hätten die Mieter die verspätete Geltendmachung der Einwendungen nicht zu vertreten, denn die ursprünglichen Betriebskostenabrechnungen enthielten Fehler, die durch bloße Prüfung und gegebenenfalls Vergleich mit dem Mietvertrag nicht erkennbar waren.

 

 Außerdem seien die Vermieter auch berechtigt, die Zuvielzahlungen der Mieter aus eigenem Antrieb auszugleichen – ohne dass ihre Mieter diesen Anspruch geltend machen würden, so das Gericht.