Berlin (kf) Ist der Vermieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, muss er die Wohnung in dezenten Farben renovieren. Mit grellen Farben und Tapeten müssen sich Mieter nicht abfinden. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte hervor (AZ:121 C 135/13).

 

Im verhandelten Fall war die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag unwirksam. Deshalb war die Vermieterin verpflichtet, Wände und Decken der Wohnung zu streichen. Sie wählte als Farbe für die gesamte Wohnung Hellblau.

 

Das gefiel den Mietern nicht, die die Wohnung seinerzeit in Weiß übernommen hatten. Sie untersagten der Malerfirma, die Renovierung auszuführen und forderten die Vermieterin auf, die Wände in weiß streichen zu lassen. Die Vermieterin bot an, die Schönheitsreparaturen mit hellblau fortzuführen, weigerte sich aber, den Anstrich in weiß ausführen zu lassen.

 

Daraufhin ließen die Mieter die Wohnung von einem anderen Maler weiß streichen und verrechneten die Kosten von 1.018 Euro mit der Miete.

 

Zu Recht, wie das Amtsgericht befand. Der Mieter hat bei bestehender Renovierungsverpflichtung des Vermieters einen Anspruch darauf, dass der Anfangszustand wieder hergestellt wird. Der Vermieter muss fachgerecht renovieren und sich auf dezente Anstriche beschränken, wie es auch vom Mieter bei wirksamer Abwälzung der Schönheitsreparaturen erwartet wird, wenn er zum Mietende renoviert.