Berlin (kf). Es ist eine lästige Pflicht, morgens in aller Frühe aufstehen zu müssen, um den Gehweg vor dem Haus von Schnee und Eis zu befreien. Und sie trifft nicht nur Hauseigentümer. Auch Mieter können zum Räum- und Streudienst herangezogen werden.

 

In der Regel ist die Beseitigung von Schnee zwar die Aufgabe des Grundstückseigentümers oder des Vermieters, informiert der Deutsche Mieterbund (DMB). Denn diesem obliegt die Verkehrssicherungspflicht. Aber er kann diese Aufgabe an seine Mieter delegieren. Das muss dann allerdings ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart werden Es reicht nicht aus, die Räum- und Streupflicht in der Hausordnung zu regeln.

 

Ist der Mieter laut Mietvertrag für den Winterdienst verantwortlich, jedoch aus beruflichen Gründen oder krankheitsbedingt verhindert, muss er sich um eine Vertretung kümmern. Sind in einem Mehrfamilienhaus mehrere Mieter zum Winterdienst verpflichtet, müssen sie abwechselnd fegen und streuen.

 

Auch wenn der Vermieter seine Verkehrssicherungspflicht auf den Mieter abwälzt, muss er kontrollieren, ob der Mieter die Arbeiten ordnungsgemäß erledigt. Tut er dies nicht und der Mieter hat nur unzureichend geräumt oder gestreut, haftet der Vermieter unter Umständen im Schadensfall. Für die Räum- und Streuarbeiten muss der Vermieter dem Mieter Werkzeug und Material zur Verfügung stellen.

 

Egal, ob Hausbesitzer, Vermieter oder Mieter – der Streupflichtige muss sich an die Vorgaben halten, die in seiner Stadt oder Gemeinde gelten. In der Regel ist der Winterdienst werktags von 7 Uhr bis 20 Uhr zu leisten, an Sonn- und Feiertagen ab 8 bzw. 9 Uhr.

 

Gefegt und gestreut werden müssen der Bürgersteig, der Hauseingang sowie die Wege zu Mülltonnen und Garagen. Die Gehwege vor dem Haus müssen mit einer Mindestbreite von einem Meter vom Schnee befreit werden, so dass zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können. Auf Hauptverkehrs- und Geschäftsstraßen muss ein mindestens eineinhalb Meter breiter Streifen geräumt werden. Für Wege zu Mülltonnen oder Garagen gilt eine Mindestbreite von einem halben Meter.

 

Bei Glatteis besteht sofortige Streupflicht. Salz oder Harnstoff zum Auftauen sind in vielen Städten verboten, empfohlen werden hingegen Sand oder Granulat als Abstumpfmittel.

 

Je nach Witterungsverhältnissen muss im Laufe des Tages auch mehrmals gefegt und gestreut werden. Ist wegen anhaltenden Schneefalls eine Beseitigung jedoch sinnlos, entfällt die Räumungspflicht. Im Streitfall muss der Streupflichtige hierfür jedoch den Nachweis erbringen.