Kiel (kf). Wer ins Grundbuch schauen will, muss ein berechtigtes Interesse nachweisen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein hervor. Im Grundbuch steht, wer Eigentümer eines Grundstücks, Hauses oder einer Eigentumswohnung ist, und welche Rechte oder Lasten mit der Immobilie verbunden sind. Das sind insbesondere für Gläubiger wertvolle Informationen, um sich über die Vermögensverhältnisse ihres Schuldners Klarheit zu verschaffen.

 

In dem Fall hatte die Klägerin eine Forderung in Höhe von 10.000 Euro gegenüber einem Mieter und wollte dessen Anspruch auf Kautionsrückzahlung gegen den Vermieter pfänden lassen. Dazu brauchte sie die Anschrift des Vermieters und beantragte Einsicht ins Grundbuch. Diese wurde ihr mit der Begründung verwehrt, dass sie in keinem Verhältnis zum Eigentümer der Wohnung stehe und noch nicht einmal klar sei, dass der Eigentümer der Wohnung auch der Vermieter sei.

 

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts. Der Gesetzgeber habe das Grundbuch nicht als öffentliches Register ausgestaltet, in das jedermann zu Informationszwecken Einsicht nehmen könnte. Die Rechtsposition des im Grundbuch Eingetragenen genieße grundrechtlichen Schutz. Wer Einsicht nehmen wolle, müsse ein berechtigtes Interesse nachweisen. (AZ.: 2 W 234/10)