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Räum- und Streudienst – Mieter können herangezogen werden

Details
Kategorie: für Vermieter
Veröffentlicht: 09. Dezember 2013
Zugriffe: 6308

Berlin (kf). Es ist eine lästige Pflicht, morgens in aller Frühe aufstehen zu müssen, um den Gehweg vor dem Haus von Schnee und Eis zu befreien. Und sie trifft nicht nur Hauseigentümer. Auch Mieter können zum Räum- und Streudienst herangezogen werden.

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  1. Auch der Vermieter muss dezent streichen
  2. Fürs Laub ist der Vermieter zuständig
  3. Laminat ist kein hochwertiger Bodenbelag im Sinne des Mietspiegels
  4. IVD: Kappungsgrenze von 15 Prozent gilt nicht bei Neuvermietung
  5. Vermieter müssen alte Wärme- und Warmwasserzähler austauschen
  6. Vermieter darf Pavillon auf der Terrasse verbieten
  7. Sommerhitze im Büro ist kein Grund zur Mietminderung
  8. Eigenbedarf muss gut begründet werden

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