- Details
- Kategorie: für Vermieter
- Zugriffe: 6083
Berlin (kf) Ist der Vermieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, muss er die Wohnung in dezenten Farben renovieren. Mit grellen Farben und Tapeten müssen sich Mieter nicht abfinden. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte hervor (AZ:121 C 135/13).
- Fürs Laub ist der Vermieter zuständig
- Laminat ist kein hochwertiger Bodenbelag im Sinne des Mietspiegels
- IVD: Kappungsgrenze von 15 Prozent gilt nicht bei Neuvermietung
- Vermieter müssen alte Wärme- und Warmwasserzähler austauschen
- Vermieter darf Pavillon auf der Terrasse verbieten
- Sommerhitze im Büro ist kein Grund zur Mietminderung
- Eigenbedarf muss gut begründet werden