Karlsruhe/Berlin (kf). Wer eine Wohnung sein Eigentum nennt, muss dafür sorgen, dass sie korrekt genutzt wird. Das gilt auch dann, wenn er diese Wohnung nicht selbst bewohnt, sondern sie jemandem anders zur Nutzung überlassen hat. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes macht die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein aufmerksam (AZ: V ZR 131/13).

 

Im verhandelten Fall hatte ein Wohnungseigentümer seinen Eltern das Recht eingeräumt, die Wohnung uneingeschränkt zu nutzen. Diese machten aus einer Wohnung zwei, indem sie den ausgebauten Dachstuhl abtrennten und vermieteten.

 

Damit zogen sie sich allerdings den Unmut eines anderen Wohnungseigentümers der Eigentümergemeinschaft zu. Der verklagte den Wohnungseigentümer, die unzulässige Nutzung der Räumlichkeiten als zwei separate Wohnungen zu unterlassen.

 

Mit Erfolg. Der Wohnungseigentümer als Teil der Wohnungseigentümergemeinschaft bleibt verpflichtet, eine ordnungsgemäße Nutzung seines Eigentums sicherzustellen, so die Richter des BGH. Das gilt auch, wenn ein anderer die Wohnung vermieten darf.

 

 

„Die Verantwortlichkeit endet nicht dadurch, dass die Nutzung und somit auch Vermietung der Wohnung einem anderen überlassen wird. Der Eigentümer bleibt weiterhin verpflichtet“, sagt Rechtsanwalt Thomas Hannemann, Vorsitzender der DAV-Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien.