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- Kategorie: für Mieter
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Gießen (kf). Es ist Sache des Vermieters, Vorkehrungen gegen Schimmelbildung treffen. Ist die Wohnung mit dicht schließenden Fenstern ausgestattet, die ein besonderes Lüftungsverhalten erfordern, muss er die Mieter darauf hinweisen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Gießen hervor (AZ: 1 S 199/13).
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