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Mieter müssen mit Bauarbeiten rechnen, aber nicht immer

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Kategorie: für Vermieter
Veröffentlicht: 04. Februar 2015
Zugriffe: 6003

Berlin (kf). Mieter müssen beim Einzug nicht damit rechnen, dass auf dem unbebauten Hinterhof ihres Hauses mehrere Stadthäuser gebaut werden. Sie können also wegen Baulärms die Miete mindern. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Hamburg verweist der Deutsche Anwaltverein (DAV) (AZ: 334 C 20/14).

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  1. Bei Wohnungsbrand muss Versicherung des Vermieters zahlen
  2. Vermieter darf in Mietwohnung nicht fotografieren
  3. Eine Sanierung macht das Gebäude nicht jünger
  4. Die Hecke gehört zum Grundstück
  5. Mietvertrag immer schriftlich abschließen, auch beim Wohnen auf Zeit
  6. Erdgeschossmieter können zum Abschließen der Haustür verpflichtet werden
  7. Schäden durch Haustiere sind keine normale Abnutzung der Wohnung
  8. Verweigert der Vermieter eine berechtigte Untervermietung, muss er den Mietausfall zahlen
  9. Eigenbedarf auch für Zweitwohnung möglich
  10. Vermieter dürfen Wohnungen der Mieter nur mit Einverständnis betreten
  11. Internetfernsehen statt Parabolantenne
  12. Messgerät defekt – Vermieter muss Heizkosten anders abrechnen
  13. Privatwohnung als Geschäftsadresse spricht für ihre gewerbliche Nutzung
  14. Vermieter sollten SEPA-Umstellung nicht unterschätzen
  15. Räum- und Streudienst – Mieter können herangezogen werden
  16. Auch der Vermieter muss dezent streichen
  17. Fürs Laub ist der Vermieter zuständig
  18. Laminat ist kein hochwertiger Bodenbelag im Sinne des Mietspiegels
  19. IVD: Kappungsgrenze von 15 Prozent gilt nicht bei Neuvermietung
  20. Vermieter müssen alte Wärme- und Warmwasserzähler austauschen
  21. Vermieter darf Pavillon auf der Terrasse verbieten
  22. Sommerhitze im Büro ist kein Grund zur Mietminderung
  23. Eigenbedarf muss gut begründet werden

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