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Bei Wohnungsbrand muss Versicherung des Vermieters zahlen

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Kategorie: für Vermieter
Veröffentlicht: 08. Dezember 2014
Zugriffe: 6294

Berlin (kf).Verursacht ein Mieter an seiner Wohnung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Schaden, dann ist dies ein Fall für die Wohngebäudeversicherung des Vermieters. Voraussetzung ist, dass der Mieter die Prämien für die Wohngebäudeversicherung des Vermieters anteilig über die Betriebskosten mit bezahlt hat. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin (AZ: VIII ZR 191/13).

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  1. Vermieter darf in Mietwohnung nicht fotografieren
  2. Eine Sanierung macht das Gebäude nicht jünger
  3. Die Hecke gehört zum Grundstück
  4. Mietvertrag immer schriftlich abschließen, auch beim Wohnen auf Zeit
  5. Erdgeschossmieter können zum Abschließen der Haustür verpflichtet werden
  6. Schäden durch Haustiere sind keine normale Abnutzung der Wohnung
  7. Verweigert der Vermieter eine berechtigte Untervermietung, muss er den Mietausfall zahlen
  8. Eigenbedarf auch für Zweitwohnung möglich
  9. Vermieter dürfen Wohnungen der Mieter nur mit Einverständnis betreten
  10. Internetfernsehen statt Parabolantenne
  11. Messgerät defekt – Vermieter muss Heizkosten anders abrechnen
  12. Privatwohnung als Geschäftsadresse spricht für ihre gewerbliche Nutzung
  13. Vermieter sollten SEPA-Umstellung nicht unterschätzen
  14. Räum- und Streudienst – Mieter können herangezogen werden
  15. Auch der Vermieter muss dezent streichen
  16. Fürs Laub ist der Vermieter zuständig
  17. Laminat ist kein hochwertiger Bodenbelag im Sinne des Mietspiegels
  18. IVD: Kappungsgrenze von 15 Prozent gilt nicht bei Neuvermietung
  19. Vermieter müssen alte Wärme- und Warmwasserzähler austauschen
  20. Vermieter darf Pavillon auf der Terrasse verbieten
  21. Sommerhitze im Büro ist kein Grund zur Mietminderung
  22. Eigenbedarf muss gut begründet werden

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