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Dienstleister haftet für Fehler bei der Heizkostenabrechnung

Details
Kategorie: für Vermieter
Veröffentlicht: 03. Juli 2015
Zugriffe: 6806

Berlin (kf). Erstellt ein Dienstleister fehlerhafte Heizkostenabrechnungen, muss er dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden ersetzen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor (AZ: 22 O 187/12).

 

Weiterlesen: Dienstleister haftet für Fehler bei der Heizkostenabrechnung

  1. Allgemein zugänglicher Mietspiegel muss nicht kostenlos sein
  2. Vermieter muss keine Auskunft über Informanten geben
  3. Mieter müssen mit Bauarbeiten rechnen, aber nicht immer
  4. Bei Wohnungsbrand muss Versicherung des Vermieters zahlen
  5. Vermieter darf in Mietwohnung nicht fotografieren
  6. Eine Sanierung macht das Gebäude nicht jünger
  7. Die Hecke gehört zum Grundstück
  8. Mietvertrag immer schriftlich abschließen, auch beim Wohnen auf Zeit
  9. Erdgeschossmieter können zum Abschließen der Haustür verpflichtet werden
  10. Schäden durch Haustiere sind keine normale Abnutzung der Wohnung
  11. Verweigert der Vermieter eine berechtigte Untervermietung, muss er den Mietausfall zahlen
  12. Eigenbedarf auch für Zweitwohnung möglich
  13. Vermieter dürfen Wohnungen der Mieter nur mit Einverständnis betreten
  14. Internetfernsehen statt Parabolantenne
  15. Messgerät defekt – Vermieter muss Heizkosten anders abrechnen
  16. Privatwohnung als Geschäftsadresse spricht für ihre gewerbliche Nutzung
  17. Vermieter sollten SEPA-Umstellung nicht unterschätzen
  18. Räum- und Streudienst – Mieter können herangezogen werden
  19. Auch der Vermieter muss dezent streichen
  20. Fürs Laub ist der Vermieter zuständig
  21. Laminat ist kein hochwertiger Bodenbelag im Sinne des Mietspiegels
  22. IVD: Kappungsgrenze von 15 Prozent gilt nicht bei Neuvermietung
  23. Vermieter müssen alte Wärme- und Warmwasserzähler austauschen
  24. Vermieter darf Pavillon auf der Terrasse verbieten
  25. Sommerhitze im Büro ist kein Grund zur Mietminderung
  26. Eigenbedarf muss gut begründet werden

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