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Mietvertrag immer schriftlich abschließen, auch beim Wohnen auf Zeit

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Kategorie: für Vermieter
Veröffentlicht: 29. Juli 2014
Zugriffe: 6205

Berlin (kf). Eigentümer, die eine möblierte Wohnung auf Zeit vermieten möchten, sollten unbedingt einen schriftlichen Mietvertrag abschließen. Auch wenn es sich nur um ein paar Monate handelt. "Mit einer schriftlichen Fixierung der abgesprochenen Konditionen kann vermieden werden, dass es später zu Missverständnissen kommt oder verabredete Punkte vergessen werden", erklärt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident des Immobilienverbands Deutschland IVD.

Weiterlesen: Mietvertrag immer schriftlich abschließen, auch beim Wohnen auf Zeit

  1. Erdgeschossmieter können zum Abschließen der Haustür verpflichtet werden
  2. Schäden durch Haustiere sind keine normale Abnutzung der Wohnung
  3. Verweigert der Vermieter eine berechtigte Untervermietung, muss er den Mietausfall zahlen
  4. Eigenbedarf auch für Zweitwohnung möglich
  5. Vermieter dürfen Wohnungen der Mieter nur mit Einverständnis betreten
  6. Internetfernsehen statt Parabolantenne
  7. Messgerät defekt – Vermieter muss Heizkosten anders abrechnen
  8. Privatwohnung als Geschäftsadresse spricht für ihre gewerbliche Nutzung
  9. Vermieter sollten SEPA-Umstellung nicht unterschätzen
  10. Räum- und Streudienst – Mieter können herangezogen werden
  11. Auch der Vermieter muss dezent streichen
  12. Fürs Laub ist der Vermieter zuständig
  13. Laminat ist kein hochwertiger Bodenbelag im Sinne des Mietspiegels
  14. IVD: Kappungsgrenze von 15 Prozent gilt nicht bei Neuvermietung
  15. Vermieter müssen alte Wärme- und Warmwasserzähler austauschen
  16. Vermieter darf Pavillon auf der Terrasse verbieten
  17. Sommerhitze im Büro ist kein Grund zur Mietminderung
  18. Eigenbedarf muss gut begründet werden

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