Berlin (kf).Verursacht ein Mieter an seiner Wohnung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Schaden, dann ist dies ein Fall für die Wohngebäudeversicherung des Vermieters. Voraussetzung ist, dass der Mieter die Prämien für die Wohngebäudeversicherung des Vermieters anteilig über die Betriebskosten mit bezahlt hat. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin (AZ: VIII ZR 191/13).