Karlsruhe (kf) Ein Mietspiegel gilt auch dann als allgemein zugänglich, wenn er etwas kostet. Damit ist ein Mieterhöhungsverlangen formell rechtens, das sich auf einen Mietspiegel beruft, der gegen eine geringe Gebühr von jedermann erworben werden kann. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Karlsruhe hervor (AZ: 9 S 17/14).