München (kf). Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft dürfen nicht auf eigene Faust ihre Fenster austauschen und so die Außenansicht des Gebäudes verändern. Der Austausch von Fenstern ist, sofern die Eigentümergemeinschaft für den Außenanstrich zuständig ist, in der Regel Sache der Eigentümergemeinschaft, stellte das Amtsgericht München klar (Az.: 481 C 12070/14 WEG).