Ist im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter die Gartenpflege zu übernehmen hat, muss er lediglich einfache Arbeiten wie Rasenmähen oder Unkrautjäten übernehmen. Sogenannte höhere Arbeiten wie der Gehölzschnitt obliegen dem Vermieter, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Würzburg hervor (AZ.: 13 C 779/17).