Karlsruhe (kf). Erscheint die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Mieters, der nach dem Tod seiner Lebensgefährtin in das Mietverhältnis eintritt, gefährdet, ist das an sich noch kein wichtiger Grund zur Kündigung. Eine außerordentliche Kündigung sei nur in besonderen Ausnahmefällen möglich, entschied der Bundesgerichtshof (AZ.: VIII ZR 105/17).