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- Kategorie: für Eigentümer
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Bonn (kf). Eine Fußbodenheizung statt normalen Heizkörpern, ein großer Raum statt mehrere kleine oder Fenster, die bis zum Boden reichen. Die Aussicht, die sich noch in Planung befindliche, neue Eigentumswohnung nach eigenen Vorstellungen zu gestalten, ist verlockend. Doch wer Maßnahmen plant, die in das Gemeinschaftseigentum eingreifen, sollte sich vorab genau über seine Rechte zur Umgestaltung informieren, rät Sandra Weeger-Elsner, Rechtsberaterin beim Verbraucherschutzverband wohnen im eigentum. Entspricht die Veränderung nicht dem Aufteilungsplan, kann die Eigentümergemeinschaft vom Wohnungseigentümer die Beseitigung verlangen. So entschied das Landgericht Dessau-Roßlau (AZ: 5 S 237/13).
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